Allgemeine Geschäftsbedingungen

Baumaschinenverleih – Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Mietbedingungen

1. Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen der BAUMA GmbH und dem Mieter.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, sofern sie diesen Mietbedingungen nicht widersprechen. Das gilt auch für den Fall vorbehaltloser Leistung durch die BAUMA GmbH in Kenntnis abweichender oder widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters.
3. Soweit in diesen Mietbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, bedürfen besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der BAUMA GmbH.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote von der BAUMA GmbH – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits ein Angebot abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an die BAUMA GmbH liegt erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters. Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.
2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch die Übergabe des Mietgegenstandes von der BAUMA GmbH an den Mieter zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch die BAUMA GmbH bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung. Die BAUMA GmbH ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

§ 3 Mietzeitraum

1. Das Mietverhältnis beginnt an dem zwischen der BAUMA GmbH und dem Mieter vereinbarten Tag.
2. Nimmt der Mieter an dem vereinbarten Tag den Mietgegenstand nicht ab, kann die BAUMA GmbH den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Haben die Parteien keine Mietzeit vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter der BAUMA GmbH die Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage vorher schriftlich anzeigt. Für die BAUMA GmbH gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist für diesen Fall jedoch verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines Tagesmietzinses an die BAUMA GmbH zu zahlen. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der BAUMA GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Mietzins

1. Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich nach unserer Mietpreisliste in ihrer jeweils gültigen Form.
2. Sämtliche Preise der BAUMA GmbH verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
3. Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung des Mietgegenstandes stellt die BAUMA GmbH gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).

§ 5 Über- und Rückgabe des Mietgegenstandes

1. Die BAUMA GmbH überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Papiere verfügt. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber der BAUMA GmbH rügt.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Öffnungszeiten der BAUMA GmbH im gereinigten Zustand an deren Standort in Geilenkirchen zurückzugeben, sofern sich die BAUMA GmbH nicht mit einer Rückgabe zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort einverstanden erklärt. Etwaige Beschädigungen des Mietgegenstandes hat der Mieter vor der Rückgabe zu beseitigen. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück, ist die BAUMA GmbH sofort berechtigt – unter gleichzeitiger schriftlicher oder mündlicher Benachrichtigung des Mieters –, mit der Instandsetzung des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters zu beginnen. Etwaige hierdurch entstehende weitere Schäden der BAUMA GmbH – insbesondere einen Mietausfallschaden– hat der Mieter ebenfalls zu ersetzen.
3. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an die BAUMA GmbH zurück, ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.

§ 6 Mängelanzeige und Mängelansprüche

1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter der BAUMA GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von der BAUMA GmbH auf eigene Kosten beseitigt. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des vom Mieter zu vertretenden Mangels.
2. Die BAUMA GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

§ 7 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat den Mietgegenstand ordnungsgemäß und verkehrsüblich zu benutzen sowie fach- und sachgerecht zu warten, die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand nur von Personen nutzen zu lassen, die über eine zum Führen des Mietgegenstandes notwendige Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biodiesel, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum Kraftstoff erfolgt. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen erfolgen ausschließlich durch die BAUMA GmbH. Die BAUMA GmbH ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
2. Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der BAUMA GmbH unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an die BAUMA GmbH ab. Die BAUMA GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat der BAUMA GmbH etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, welche dieser aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
3. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter die BAUMA GmbH unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum der BAUMA GmbH zu kennzeichnen.
4. Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Die BAUMA GmbH übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf einem Transportfahrzeug des Mieters. Der Mieter ist als Führer des Transportfahrzeugs für die ordnungsgemäße Verladung verantwortlich, auch wenn die BAUMA GmbH dabei mitgewirkt hat. Mitarbeiter der BAUMA GmbH sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters tätig (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) sowie die zur Sicherung der Ladung verwendeten Gurte entsprechend den VDE-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind.
5. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie die BAUMA GmbH auf etwaige Risiken hinzuweisen.
6. Der Mieter ist für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat insbesondere Gefahren für sich oder Dritte aus dem Betrieb des Mietgegenstandes gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Arbeitsschutzvorschriften auszuschließen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit den Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis – verfügen. Die Mietgegenstände sind vom Mieter nur bestimmungsgemäß zu verwenden und ausschließlich mit den von der BAUMA GmbH zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und dem von der BAUMA GmbH zur Verfügung gestellten Zubehör einzusetzen. Für etwaige aus der Nichtbeachtung der Pflichten des Mieters resultierende Gefährdungen bzw. Schäden am Mietgegenstand bzw. dem sonstigen Eigentum des Mieters oder Dritter übernimmt die BAUMA GmbH keine Haftung.
7. Der Mieter versichert, dass er über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die BAUMA GmbH schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
8. Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter – insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme – zu schützen und zu sichern.
9. Baumaschinen, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, bei denen es sich aber um nicht versicherungspflichtige Kfz handelt, haben keinen Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung. Diese Maschinen muss der Mieter selbst versichern.
10. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal der BAUMA GmbH einsetzt, hält er die BAUMA GmbH von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei.

§ 8 Haftung der BAUMA GmbH

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters gegen die BAUMA GmbH, ihre Organe und gesetzliche Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „BAUMA GmbH“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit die BAUMA GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die BAUMA GmbH haftet nicht für die fehlerhafte Bedienung des Mietgegenstandes durch den Mieter.
5. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern die BAUMA GmbH zwingend haftet

§ 9 Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Mieters verjähren in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen gelten.

§ 10 Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes im Sinne des § 5 für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgekosten der BAUMA GmbH, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das gemietete Gerät der BAUMA GmbH nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der BAUMA GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Soweit der Mieter die Betriebsgefahr des Mietgegenstandes trägt, hat er für alle Schäden einzustehen, die ihm selbst, der BAUMA GmbH oder Dritten aus dem Betrieb des Mietgegenstandes erwachsen. Der Mieter ist verpflichtet, die BAUMA GmbH von jeglicher Inanspruchnahme Dritter aus dem Betrieb des Mietgegenstandes – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizuhalten. Dies gilt auch, soweit die BAUMA GmbH wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – durch den Mieter auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstiger Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstandes in Anspruch genommen wird.
3. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten der BAUMA GmbH für die Dauer der Mietzeit gegen Feuer, Diebstahl und Maschinenbruch zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er der BAUMA GmbH sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten.
4. Darüber hinaus hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er der BAUMA GmbH gegenüber auch zum Ersatz hieraus entstehender Schäden verpflichtet. Weist der Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht spätestens bei Übergabe des Mietgegenstandes gegenüber der BAUMA GmbH schriftlich nach, ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine solche Haftpflichtversicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen.
5. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung gemäß § 10 Nr. 3. an die BAUMA GmbH ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß § 10 Nr. 4. an die BAUMA GmbH ab, soweit die BAUMA GmbH Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Die BAUMA GmbH nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
6. Ein etwaiger Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter gegenüber der BAUMA GmbH unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
7. Der Mieter haftet bei einem von ihm zu vertretenden Untergang des Mietgegenstandes (z.B. Totalschaden, wirtschaftlicher Totalschaden) für den Schaden, der der BAUMA GmbH dadurch entsteht, dass der Mietgegenstand durch die BAUMA GmbH geleast bzw. finanziert ist, d.h. insbesondere, dass der Mieter den Differenzbetrag zwischen Restwert des untergegangenen Mietgegenstandes und dem Leasingwert bzw. Finanzierungswert (Ablösewert) abzüglich des durch eine eventuelle Verwertung des untergegangenen Mietgegenstandes erzielten Erlöses zu tragen hat.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der BAUMA GmbH in Geilenkirchen.
3. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der BAUMA GmbH in Geilenkirchen. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nichtbekannt sind. Die BAUMA GmbH ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.

§ 12 Verkaufsbedingungen

Für den Verkauf von Maschinen und sonstigen Gegenständen gelten insbesondere die nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Darüber hinaus gelten auch, soweit nachfolgend keine spezielle Regelung erfolgt, die obigen allgemeinen Mietbedingungen, soweit diese auf den Verkauf von Waren anwendbar sind, insbesondere §1 dieser Bedingungen.

§ 13 Gefahrübergang

1. Die Übergabe der Ware erfolgt grundsätzlich am Sitz der BAUMA GmbH in Geilenkirchen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu übernehmen. Die Versendung an einen anderen Ort erfolgt nur auf Wunsch und für Rechnung des Kunden.
2. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über.
3. Eine Transportversicherung schließt die BAUMA GmbH nur auf schriftliche Weisung des Kunden und nur auf dessen Kosten ab.
4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit dem Tage der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über und der Kaufpreis wird zur Zahlung fällig. Durch den Annahmeverzug bei der BAUMA GmbH entstehende Kosten (wie z. B. Lagerkosten/ Unterhaltung) trägt der Kunde. Die BAUMA GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal 10 % der Nettokaufsumme zu fordern. Für die BAUMA GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis freigestellt, dass die BAUMA GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 14 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Sämtliche Preise der BAUMA GmbH verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Zahlungen des Kunden werden ausschließlich gemäß § 366 BGB verrechnet.
4. Der Kunde ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung und alle sonstigen Ansprüche der BAUMA GmbH berechtigt.
5. Der Kunde ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen der BAUMA GmbH nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen des Kunden steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis mit der BAUMA GmbH beruht.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die BAUMA GmbH das Eigentum an der Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die BAUMA GmbH das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung von der BAUMA GmbH.
3. Der Kunde ist verpflichtet, der BAUMA GmbH jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln. Für Maschinen hat der Kunde auf seine Kosten eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen, die das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er der BAUMA GmbH sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Die Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde an die BAUMA GmbH ab, die die Abtretung annimmt. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware hat der Kunde auf seine Kosten regelmäßig sowie auf begründetes Verlangen der BAUMA GmbH durchzuführen.
4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Kunde die BAUMA GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Kunde nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Kunde dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Kunde die ihm aus der Veräußerung zustehende Forderung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware sowie seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an die BAUMA GmbH ab. Die BAUMA GmbH nimmt die Abtretung an. Eine etwaige Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. In diesem Fall und bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht bedarf jede rechtsgeschäftliche und tatsächliche Verfügung über die Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BAUMA GmbH.
6. Die BAUMA GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehend Ziffern 3. bis 5., vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
7. Nach erklärtem Rücktritt ist die BAUMA GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
8. Für den Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist dieser verpflichtet, der BAUMA GmbH alle ihm Dritten gegenüber zustehenden Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt unverzüglich offen zu legen.

§ 16 Mängelansprüche

1. Die BAUMA GmbH haftet gegenüber Unternehmen für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl nur auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Zur Vornahme aller der BAUMA GmbH nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde der BAUMA GmbH nach vorheriger Verständigung mit ihr die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist die BAUMA GmbH von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von der die BAUMA GmbH unverzüglich schriftlich zu verständigen ist, oder wenn die BAUMA GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der BAUMA GmbH angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Durch seitens des Kunden oder Dritte ohne vorherige Einwilligung der BAUMA GmbH unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von der BAUMA GmbH für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Die BAUMA GmbH trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Unternehmern gegenüber trägt die BAUMA GmbH solche zusätzlichen Kosten nicht, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Sache vom Kunden nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Wohn-/oder Geschäftssitz oder einen davon abweichend mit der BAUMA GmbH vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Der Export aus der Bundesrepublik Deutschland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.
2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.
3. Die BAUMA GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung gegenüber dem Kunden zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
4. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln oder nur geringfügiger Abweichung der Beschaffenheit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Tritt der Kunde zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware auf Verlangen der BAUMA GmbH beim Kunden, wenn diesem ein solcher Verbleib zuzumuten ist (kleiner Schadensersatz).
5. Unternehmer sind verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung eines Mängelanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichend, sofern diese der BAUMA GmbH später zugeht. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6. Eine Mängelhaftung der BAUMA GmbH gegenüber Unternehmern für den Verkauf gebrauchter Sachen ist ausgeschlossen.

§ 17 Haftung und Haftungsumfang

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegenüber der BAUMA GmbH, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „BAUMA GmbH“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit der BAUMA Vvorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern die BAUMA GmbH zwingend haftet.

§ 18 Verjährung

Sämtliche Ansprüche der Kunden aus und im Zusammenhang mit Kaufverträgen mit der BAUMA GmbH verjähren ein Jahr nach Erhalt der Ware. Dies gilt nicht für die Verjährung von Mängelansprüchen von Verbrauchern bei neuen Sachen. Diese verjähren zwei Jahre nach Erhalt der Ware. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der BAUMA GmbH und bei zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


Bauma GmbH
Ottostraße 2
D-52511 Geilenkirchen

Kontaktieren Sie uns
Fon: +49 (0) 24 51 - 24 88
E-Mail: info@bauma-maschinen.de

Öffnungszeiten
Mo. - Fr.: 7:00 - 17:00 Uhr
Samstag: geschlossen